Das Vereinsabzeichen vom SFD99

Sportschützen Freunde Düsseldorf 99

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Winchester: Model 1300 Stainless Marine 12-76


BDS-Landesverband 4 in NRW

Wir sind Mitglied im Bund Deutscher   Sportschützen 1975 e.V. Landesverband 4

Der Bundesverband BDS

Der Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ist seit dem 01.10.2004 anerkannter Sportschützen Verband.

Das neue Waffengesetz vom 26. März 2008!

S&W Target 6" Lauf

Die Satzung der “Sportschützen Freunde Düsseldorf 99

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 24.02.1999 in Düsseldorf gegründete Verein führt den Namen "Sportschützen Freunde Düsseldorf 99". Er ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V 2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. 3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist jeder Zeit möglich, die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und muss bis zum 30. September des Jahres gezahlt werden.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen 1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigendem Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Sicherheit,     * c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:   a) Verweis, b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. 3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen. § 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat/Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats/Ehrenrats ruhen die Mitgliedsschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. 6. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.7. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand c) der Ältestenrat/Ehrenrat § 8 Mitgliederversammlung und Organisation 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließt, b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 1. Dem 1. Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister (Personalunion)

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie bekommen nur ihre Kosten ersetzt.

§ 10 Gesetzliche Vertretung   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, und sind für die Durchführung aller gefassten Beschlüsse verantwortlich. Der Vorsitzende führt den Vorsitz bei Vorstands- und Mitgliederversammlungen und ist für die Organisation des Vereins zuständig. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Ältestenrat/Ehrenrat   Der Ältestenrat/Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kassenprüfung  Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Auflösung  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den "Bund Deutscher Sportschützen e.V.", mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Schießsport verwendet werden darf.

5. Zur Abwicklung wird der Vorsitzende und ein Stellvertreter als Liquidatoren Bestellt. Unterschrift des Protokollführers

Düsseldorf 24.02.1999